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   BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01   

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https://dejure.org/2001,951
BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 (https://dejure.org/2001,951)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 (https://dejure.org/2001,951)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 (https://dejure.org/2001,951)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablösung - Vertragliche Einheitsregelung - Betriebsvereinbarung - Kollektiver Günstigkeitsvergleich - Abänderungsvorbehalt - Materielle Rechtskontrolle - Verhältnismäßigkeit - Vertrauensschutz

  • bag-urteil.com

    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch Betriebsvereinbarung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Ablösung; ; BetrVG § 77 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrVG § 77 Abs. 4
    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht - Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung; kollektiver Günstigkeitsvergleich; stillschweigender Abänderungsvorbehalt; Inhaltskontrolle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4
    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch Betriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 99, 183
  • NZA 2003, 986
  • BB 2002, 1376
  • DB 2002, 1383
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01
    Ist eine Ablösung durch Betriebsvereinbarung auf Grund eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs oder eines Abänderungsvorbehalts grundsätzlich möglich, ist in einem zweiten Schritt stets zu prüfen, ob die Ablösung auch einer materiellen Rechtskontrolle stand hält, zB nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42).

    Auch hierbei handelt es sich um individualvertragliche Rechtsgrundlagen und nicht um kollektive Rechtsquellen eigner Art, die auf gleicher Stufe mit einer Betriebsvereinbarung stehen; die Zeitkollisionsregel gilt hier deshalb nicht (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 51 ff. mwzN zu den bis dahin vertretenen Gegenauffassungen).

    bb) In seinem Beschluß vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - BAGE 53, 42, 64 ff.) hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts allerdings für die Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck modifiziert.

    Dies ist ohne Verletzung des Günstigkeitsprinzips auch dann möglich, wenn die vertragliche Einheitsregelung ausdrücklich oder stillschweigend den Vorbehalt enthält, daß eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben soll (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 57).

    Dies hat der Große Senat in seinem Beschluß vom 16. September 1986 im Anschluß an die ständige, bis heute fortgesetzte Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich betont (aaO BAGE 53, 42, 69): Auch innerhalb der Grenzen, die den Parteien einer Betriebsvereinbarung durch den kollektiven Günstigkeitsvergleich oder auch einen stillschweigenden Abänderungsvorbehalt gezogen sind, können sie nicht schrankenlos in Besitzstände der Arbeitnehmer eingreifen.

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01
    Sie werden lediglich so gestellt, als lösten sie mit ihrer Betriebsvereinbarung eine andere Betriebsvereinbarung ab (vgl. hierzu BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293, 298 f. mwzN).
  • LAG Hamburg, 06.12.2000 - 4 Sa 53/00

    Wirksamkeit der Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch eine

    Auszug aus BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2000 - 4 Sa 53/00 - aufgehoben.
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Ob und inwieweit die Versorgungszusage nicht nur den Anspruch auf Leistung einer Betriebsrente begründet, sondern darüber hinaus auch ein Anspruch auf Einhaltung eines bestimmten Durchführungsweges besteht, richtet sich daher nach den Festlegungen, die im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden bzw. in diesem Verhältnis verbindlich sind (vgl. BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 -BAGE 99, 183, zu I 1 b der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 23.02.2007 - 3 Sa 241/06

    Auslegung einer kollektiven Vereinbarung als Tarifvertrag oder als

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Dahingestellt bleiben kann, ob die der Versorgungsordnung zugrundeliegende Gesamtzusage - jedenfalls unter Berücksichtigung des Einführungsschreibens vom Februar 1961 - "betriebsvereinbarungsoffen" war und den Betriebsparteien deshalb Änderungen der Versorgungsordnung grundsätzlich möglich waren (dazu zuletzt Senat 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, zu I 2 b der Gründe).

    Es gilt also nichts anderes als bei der Ablösung einer Betriebsvereinbarung (dazu BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, zu II der Gründe).

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02

    Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks

    Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen aus betrieblicher Übung oder Gesamtzusage läßt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; zuletzt Senat 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 192 ff.) nur drei Ausnahmen zu: Verschlechternde Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt, als das aus gebündeltem Individualverhalten erwachsene betriebliche Recht, und schließlich dann, wenn Gesamtzusage, vertragliche Einheitsregelung oder betriebliche Übung auf Grund einer wesentlichen Störung in ihrer Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren haben und hierdurch der Bedarf für eine betriebliche Neuregelung begründet worden ist.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2001 (- 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 195) bereits die Möglichkeit angesprochen, eine Anwendung des kollektiven Günstigkeitsvergleichs könne voraussetzen, daß das Unternehmen, in welchem die abgelöste Altregelung galt, und das Unternehmen, in dem die ablösende Neuregelung gelten soll, zumindest in der Grundstruktur identisch seien.

    Je nach dem, ob die Neuregelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder doch zumindest sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293, 298 f.; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 196; jeweils mwN).

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Die daraus resultierenden Ansprüche sind arbeitsvertraglicher Art (BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 99, 183; 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 53, 42) .

    Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen, die auf eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung zurückgehen, lässt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit 16. September 1986 - GS 1/82 - aaO; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - aaO) nur drei Ausnahmen zu: Verschlechternde Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt als das aus der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung resultierende Recht, und schließlich dann, wenn die vertragliche Einheitsregelung aufgrund einer wesentlichen Störung in ihrer Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren hat und hierdurch der Bedarf für eine Neuregelung begründet wurde (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 105, 212) .

  • BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

    Damit bleiben günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55 f., 60 ff. mwN; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 192 f.).

    Kommt auf Grund einer der genannten Alternativen eine verschlechternde Ablösung durch Betriebsvereinbarung an sich in Betracht, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob die Neuregelung bei der Ablösung der durch die Gesamtzusage geschaffenen Ordnung die Gebote des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 69; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 196).

    Der Senat muß sich mit ihr und den zwischenzeitlich deutlich gewordenen Anwendungsproblemen des kollektiven Günstigkeitsvergleichs (vgl. etwa 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 194 f.; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zVv., zu B II 1 b der Gründe) nicht im einzelnen auseinandersetzen.

  • BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 468/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Dieses Urteil hat der Senat unter dem 23. Oktober 2001 (- 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Im Hinblick auf deren Höhe war es auch nicht unangemessen, die Arbeitgeberleistungen nunmehr vollständig aus ersparten Arbeitgeberanteilen zum Sozialversicherungsbeitrag zu finanzieren, zumal es den von der Ablösung betroffenen Arbeitnehmern weiterhin möglich war, durch Eigenleistungen, die aus ihren ersparten Beiträgen finanzierbar sind, in nennenswertem Umfang Altersversorgungsansprüche weiterhin zu erwerben (vgl. dazu das zurückverweisende Urteil Senat 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183).

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 476/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

    Hiervon ist auszugehen, wenn die vertragliche Einheitsregelung in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretung zustande gekommen ist oder wenn Änderungen in der Vergangenheit unter Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen worden sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 99, 183) .
  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 358/10

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag - Geld- und Werttransport Niedersachsen

    Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender gleichrangiger Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (st. Rspr., zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 50, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131; vgl. 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 99, 183) .
  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

    Die Ablösung der individualrechtlichen Regelung wird lediglich so behandelt wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt dementsprechend derselben Inhaltskontrolle (vgl. BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Brandenburg, 09.03.2004 - 2 Sa 156/03

    Keine betriebliche Übung bei konkludenter Provisionsabrede

  • LAG Brandenburg, 14.01.2004 - 6 Sa 54/03

    Fortgeltung von Regelungen einer Betriebsvereinbarungen über die

  • LAG Berlin, 08.07.2005 - 6 Sa 2/05

    ablösende Betriebsvereinbarung

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 460/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

  • LAG Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 20 TaBV 1/00

    Betriebliche Altersversorgung - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung -

  • LAG München, 16.01.2008 - 9 Sa 310/07

    Versorgungsordnung, Verschlechterung

  • LAG Niedersachsen, 31.08.2007 - 3 Sa 1935/05

    Ablösung einer bestehenden Altersversorgungsregelung durch eine verschlechternde

  • LAG Hamm, 19.03.2004 - 7 Sa 1761/03

    Direktionsrecht, Änderungskündigung, kollektive Regelung, Mitbestimmungsrecht des

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 185/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebs-vereinbarung

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2012 - 17 Sa 1184/10

    Änderung der Versorgungsordnung

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

  • LAG Hessen, 12.09.2002 - 9 Sa 986/01

    Anspruch aus betrieblicher Übung; Verhältnis von ablösender Betriebsvereinbarung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 477/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebs-vereinbarung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 478/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 479/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebs-vereinbarung

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2012 - 17 Sa 978/10

    Änderung der Versorgungsordnung

  • LAG Niedersachsen, 23.03.2007 - 3 Sa 1139/06

    Gültigkeit der Betriebsvereinbarung eines Versicherungsvereins über die analoge

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 406/01

    Ausfüllung einer Blankettzusage - gerichtliche Überprüfung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2013 - 5 Sa 312/13

    Altersgrenze durch Betriebsvereinbarung - Günstigkeitsprinzip

  • ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14

    Jubiläumsgeld

  • LAG Düsseldorf, 07.12.2004 - 6 Sa 930/04

    Betriebliche Altersversorgung, Gesamtzusage, ablösende Betriebsvereinbarung

  • LAG Niedersachsen, 26.05.2011 - 4 Sa 1456/10

    Unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes hinsichtlich einer Rechtsprechung

  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 890/17

    Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit

  • LAG Baden-Württemberg, 03.03.2011 - 6 Sa 44/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Einheitsregelung durch eine

  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 879/17

    § 611 BGB, MTV hessische Metallindustrie §§ 2, 3

  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 887/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 882/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 880/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 889/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 883/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 884/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 888/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 891/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 881/17
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